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Fachbegriffe der Finanzwelt im Klartext |
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AGIO |
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Aufgeld. Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kurswert eines Wertpapiers. Bei Darlehen mitausgezahlter Aufschlag auf den Nominalbetrag des Darlehens. Gegensatz: DISAGIO |
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DISAGIO |
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Damnum, Abgeld. Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen, unter dem Nennbetrag liegenden Auszahlungssumme eines Darlehens. Zumeist ausgedrückt in Prozent des Darlehensbetrages. Vergütung für die Gewährung eines Darlehens. Wird i.d.R. bereits bei der Auszahlung der ersten Rate in voller Höhe einbehalten. |
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EFFEKTIVZINS |
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Der effektive Jahreszins sind die als jährlicher Vomhundersatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits (§ 6 Abs. 1 PAngV). Er weicht in der Regel von dem im Kreditvertrag enthaltenen Nominalzins ab. Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, spricht man von einem „anfänglichen effektiven Jahreszins“. Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweit wird die versicherungsmathematische AIBD-Methode verwendet) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. Einzubeziehen sind danach insbesondere der Nominalzins, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühren, Kreditvermittlungskosten und Prämien für Restschuldversicherungen. Nicht einzubeziehen sind dagegen u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren, Schätzgebühren und Kosten der Besicherung. |
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NOMINALZINS |
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Darlehenszins, der tatsächlich zu bezahlen ist ungeachtet eines möglicherweise vereinbarten Disagios bzw. einseitig aufgeschlagener Kosten und Gebühren (Gegenbegriff: Effektivzins). |
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ANNUITÄT |
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Zins und Tilgung umfassende Jahreszahlung auf ein gewährtes Darlehen |
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COURTAGE |
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Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB). |
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DINGLICHE ABSICHERUNG |
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Sicherung eines Kredits durch Grundpfandrechte wie Grundschuld oder Hypothek (Realkredit). In der Regel werden Kredite, die zur Finanzierung größerer wohnwirtschaftlicher Maßnahmen verwendet werden, dinglich sichergestellt. Generell Auflage für die Gewährung eines Bauspardarlehens. |
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BLANKODARLEHEN |
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(§ 7 Abs.4 BSpKG). Bauspardarlehen, Vorfinanzierungskredite, oder Zwischenkredite bis 30.000 Euro, bei denen wegen des geringen Darlehensbetrages auf eine grundpfandrechtliche Sicherung verzichtet werden kann. Der Umfang der von der Bausparkasse ausgereichten Blankodarlehen ist aufsichtsrechtlich begrenzt. Voraussetzung ist die einwandfreie Bonität des Schuldners. |
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DARLEHEN GEGEN NEGATIVERKLÄRUNG |
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Darlehen gegen Verpflichtungserklärung (§ 7 Abs.4 BSpKG; § 6 BSpKV). Im Bauspargeschäft Bauspardarlehen bis zu einem Betrag von 15.000 Euro oder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite bis zu 10.000 Euro, die einer grundpfandrechtlichen Sicherung oder einer Sicherung durch Ersatzsicherheiten nicht bedürfen, weil sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bausparkasse verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung oder Veräußerung des als Pfandobjekt in Frage kommenden Grundstücks zu verhindern. Bei einer Mischung von kollektiven und außerkollektiven Mitteln gilt grundsätzlich eine gemeinsame Höchstgrenze von 15.000 Euro. Der Bestand an diesen Darlehen ist bei einer Bausparkasse aufsichtsrechtlich begrenzt. |
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